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   BFH, 28.11.1973 - I R 129/71   

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https://dejure.org/1973,691
BFH, 28.11.1973 - I R 129/71 (https://dejure.org/1973,691)
BFH, Entscheidung vom 28.11.1973 - I R 129/71 (https://dejure.org/1973,691)
BFH, Entscheidung vom 28. November 1973 - I R 129/71 (https://dejure.org/1973,691)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Generalvertretervertrag - Unternehmen - Werkstatt mit Telefonanschluß - Neueinstellung - Vertragsübernahme - Verkaufsbüro - Kundendienst - Wartungsdienst - Unternehmensübereignung im ganzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 111, 17
  • DB 1974, 464
  • BStBl II 1974, 145
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.11.1965 - V 173/63 U
    Auszug aus BFH, 28.11.1973 - I R 129/71
    Hinzu komme, daß in dem für die Bejahung der Haftung maßgebenden Zeitpunkt, dem 13. Juli 1966 (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 25. November 1965 V 173/63 U, BStBl III 1966, 333), das Unternehmen ihres früheren Generalvertreters nicht mehr Vertrieb und Kundendienst für Erzeugnisse der Klägerin umfaßt habe, da ihm das Recht hierzu bereits mit Ablauf des 30. Juni 1966 entzogen gewesen sei.

    Dieser Gedanke rechtfertigt auch die Gleichstellung der zwangsweisen Veräußerung (§ 116 Abs. 3 AO) mit der freiwilligen, mit Ausnahme des Erwerbs aus einer Konkursmasse (BFH-Urteil V 173/63 U).

    Die Übereignung eines Unternehmens im ganzen bedeutet danach "den Übergang des gesamten lebenden Unternehmens", d. h. der durch das Unternehmen repräsentierten "organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen", die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so daß der Übernehmer das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (BFH-Urteile vom 30. August 1962 V 32/60 U, BFHE 75, 518, BStBl III 1962, 455; V 173/63 U; V 240/64).

  • BFH, 20.07.1967 - V 240/64

    Ausschluss einer Übereignung durch Übernahme von Einrichtungsgegenständen und

    Auszug aus BFH, 28.11.1973 - I R 129/71
    Die Vorschrift des § 116 Abs. 1 AO verwende den Begriff der Übereignung in einer gegenüber dem bürgerlichen Recht erweiterien und auf den Erwerb eines Betriebes ausgerichteten Bedeutung (Hinweis auf das Urteil des BFH vom 20. Juli 1967 V 240/64, BFHE 89, 466, BStBl III 1967, 684 mit weiterer Rechtsprechung).

    Die Übereignung eines Unternehmens im ganzen bedeutet danach "den Übergang des gesamten lebenden Unternehmens", d. h. der durch das Unternehmen repräsentierten "organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen", die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so daß der Übernehmer das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (BFH-Urteile vom 30. August 1962 V 32/60 U, BFHE 75, 518, BStBl III 1962, 455; V 173/63 U; V 240/64).

  • BFH, 14.05.1970 - V R 117/66

    Verpachtetes Unternehmen - Haftung - Betriebssteuern - Steuerabzugsbeträge -

    Auszug aus BFH, 28.11.1973 - I R 129/71
    Da die Haftung aus § 116 AO indes nicht an die Person des Unternehmers oder des Betriebsinhabers (Pächters) anknüpft, sondern sachbezogen ist auf das übereignete Unternehmen oder den übereigneten Betrieb (BFH-Entscheidung vom 14. Mai 1970 V R 117/66, BFHE 99, 425, BStBl II 1970, 676), ist eine Betriebsübernahme bereits begrifflich nicht möglich, wenn -- wie hier -- ein Generalvertretervertrag vom Unternehmer gekündigt und in Neuordnung des Geschäfts -- selbst bei zeitlich "nahtlosem Übergang" -- ein eigenes Verkaufsbüro eröffnet wird.
  • BFH, 30.08.1962 - V 32/60 U

    Haftung des Sicherungsnehmers für Umsatzsteuerrückstände des Sicherungsgebers

    Auszug aus BFH, 28.11.1973 - I R 129/71
    Die Übereignung eines Unternehmens im ganzen bedeutet danach "den Übergang des gesamten lebenden Unternehmens", d. h. der durch das Unternehmen repräsentierten "organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen", die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so daß der Übernehmer das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (BFH-Urteile vom 30. August 1962 V 32/60 U, BFHE 75, 518, BStBl III 1962, 455; V 173/63 U; V 240/64).
  • BFH, 11.05.1993 - VII R 86/92

    Der Erwerber eines Grundstücks mit einem an einen Dritten umsatzsteuerpflichtig

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist für die Haftung der Übergang einer "organischen Zusammenfassung von Einrichtungen ...." (nur dies besagt auch das von Schwarz, a. a. O., offenbar anders verstandene BFH-Urteil vom 28. November 1973 I R 129/71, BFHE 111, 17, 20, BStBl II 1974, 145).

    Auf die mit dem Erwerb verfolgte Absicht kommt es nicht an (BFHE 111, 17, 20).

  • BVerwG, 12.03.1993 - 8 C 20.90

    Rechtsweg - Gewerbesteuermeßbescheid - Beschwer - Zeitpunkt - Haftungsschuldner -

    Haftungsbegründender Tatbestand nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 RAO ist die Übereignung des Unternehmens der KG als organisatorische Zusammenfassung von persönlichen und sachlichen Mitteln zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke (vgl. BFH in BStBl II 1974, 145; 1980, 258 und BFH/NV 1988, 479).
  • BFH, 09.07.1985 - VII R 126/80

    Übereignung eines Unternehmens - Voraussetzung für die Übereignung eines lebenden

    Als Voraussetzung für die Übereignung eines Unternehmens im ganzen wird auch gefordert, daß der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (vgl. Urteil des BFH vom 28. November 1973 I R 129/71, BFHE 111, 17, BStBl II 1974, 145).

    Die Regelung in § 116 Abs. 1 AO dient dem Zweck, die in dem Unternehmen als solchem liegende Sicherung für die sich auf seinen Betrieb gründenden Steuerschulden durch den Übergang des Unternehmens nicht verlorengehen zu lassen (vgl. BFHE 111, 17, 19, BStBl II 1974, 145).

  • BFH, 23.10.1985 - VII R 142/81

    Übereignung eines lebenden Unternehmens im ganzen - Übereignung eines

    Als Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift ist jede wirtschaftliche Einheit sachlicher und persönlicher Mittel (vgl. Urteil des BFH vom 28. November 1973 I R 129/71, BFHE 111, 17, BStBl II 1974, 145), folglich jede organisatorische Zusammenfassung persönlicher und sachlicher Mittel zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke (vgl. Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 AO, A 2) anzusehen.

    Die Haftung des Erwerbers eines Unternehmens ist auch davon abhängig, daß er ein "lebendes" Unternehmen erworben hat; dazu ist erforderlich, daß der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (vgl. Urteile des BFH vom 4. Februar 1974 IV R 172/70, BFHE 112, 110, BStBl II 1974, 434, und in BFHE 111, 17) oder, sofern der Betrieb des Unternehmens vor dem Erwerb bereits eingestellt war, der Erwerber das bisherige Unternehmen ohne großen Aufwand wieder in Gang setzen kann (vgl. Urteil des BFH vom 13. Dezember 1962 V 246/60, StRK, Reichsabgabenordnung, § 116, Rechtsspruch 20, HFR 1963, 410).

  • BFH, 27.05.1986 - VII R 183/83

    Zum Umfang der Betriebsübernehmerhaftung nach § 75 AO 1977

    Die Vorschrift des § 75 AO 1977 bezweckt, die in dem Unternehmen als solchem liegende Sicherung für die sich auf seinen Betrieb gründenden Steuerschulden durch den Übergang des Unternehmens in andere Hände nicht verlorengehen zu lassen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. November 1973 I R 129/71, BFHE 111, 17, BStBl II 1974, 145, mit Hinweisen).
  • BFH, 27.11.1979 - VII R 12/79

    Es liegt keine Übereignung i. S. von § 118 AO vor, wenn die wesentlichen

    Die Übereignung eines Unternehmens im ganzen bedeutet danach den Übergang des gesamten lebenden Unternehmens, d. h. der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so daß der Übernehmer das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (vgl. BFH-Urteile vom 28. November 1973 I R 129/71, BFHE 111, 17, BStBl II 1974, 145 und vom 4. Februar 1974 IV R 172/70, BFHE 112, 110, BStBl II 1974, 434).
  • BFH, 08.07.1982 - V R 138/81

    Betriebsübernahme - Konkursverfahren - Betriebsgegenstände

    Es handelt sich daher um ein nicht mehr lebensfähiges Unternehmen (vgl. Urteil des BFH vom 28. November 1973 I R 129/71, BFHE 111, 17, BStBl II 1974, 145 mit Hinweisen), das nicht im Sinne des § 116 RAO (§ 75 AO 1977) übereignungsfähig ist.
  • BFH, 06.10.1977 - V R 50/74

    Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für die auf die Geschäftsveräußerung

    Da es im Rahmen des § 116 Abs. 1 AO nicht darauf ankommt, zu welchem Zweck derjenige, dem ein "lebender" Betrieb im ganzen übereignet wurde, diesen erworben hat (Urteil des RFH vom 25. September 1942 V 17/42, RStBl 1942, 1012; Urteile des BFH vom 28. November 1973 I R 129/71, BFHE 111, 17, BStBl II 1974, 145, und vom 4. Februar 1974 IV R 172/70, BFHE 112, 110, BStBl II 1974, 434), schließt die auftragsgemäße Herausgabe des erworbenen Unternehmens oder Betriebs an den Treugeber die Haftung nicht aus.
  • BFH, 13.01.1987 - VII R 47/85

    Haftung des Erwerbers eines Unternehmens

    Dies setze nach der Rechtsprechung voraus, daß die veräußerten Gegenstände die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens gewesen seien und der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen (Investitionen) fortführen könne (Hinweis auf die Urteile des BFH vom 28. November 1973 I R 129/71, BFHE 111, 17; vom 4. Februar 1974 IV R 172/70, BFHE 112, 110; vom 27. November 1979 VII R 12/79, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Abgabenordnung, § 75, Rechtsspruch 1, und vom 8. Juli 1982 V R 138/81, BFHE 137, 388, BStBl II 1983, 282).
  • BFH, 02.07.1985 - VII R 129/80

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer Revision - Übernahme und

    Auf den Zweck des Erwerbs eines lebenden Betriebs komme es im Rahmen des § 116 AO nicht an (BFH-Urteil vom 4. Februar 1974 IV R 172/70, BFHE 112, 110, BStBl II 1974, 434; ebenso: BFH-Urteil vom 28. November 1973 I R 129/71, BFHE 111, 17, BStBl II 1974, 145, und RFH-Bescheid vom 18. Juli 1934 IV A 12/34, RFHE 37, 13, RStBl 1934, 1087, zum Fall der Stillegung des erworbenen Konkurrenzunternehmens).
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